Gartenhäuser (zumal solche aus Holz) sind im Trend. Für den Aufbau eines solchen Häuschens brauchen Sie zumindest dann eine Baugenehmigung, wenn einerseits eine gewisse Höchstgrenze beim umbauten Raum erreicht wird und andererseits das Haus auf einem betonierten Fundament bzw. einer betonierten Bodenplatte steht.
Gartenhaus Holzhaus - braucht man eine Baugenehmigung?
Es ist in Deutschland leider so, dass man nicht mauern und aufstellen darf, wie man gerne möchte. Das mag manchmal kleinlich erscheinen, hat aber seinen Sinn. Ohne kommunale Bauaufsicht würde sich schnell manches Gartenhäuschen um ein WC, eine Dusche, eine Teeküche und schließlich um ein Stockwerk erweitern - und das Ergebnis wäre ein zersiedeltes und unharmonisches Wohngebiet.
Es geht zunächst einmal um die Frage, ob Sie Ihr Holzhaus einfach „nur so“ auf die Wiese stellen oder aber ein Fundament bzw. eine Betonbodenplatte gießen wollen. Stellen Sie ein solches Haus oder Häuschen „nur so“ auf die Wiese, so gibt es dafür keine Auflagen - es sei denn von einem Nachbarn, weil z.B. Grenzabstände nicht eingehalten werden. Aber wer stellt ein Holzhaus einfach auf die Wiese - ein Fundament sollte schon als Grundlage dienen. Und genau an diesem kritischen Punkt entscheiden die Gemeinden in eigener Hoheit, meistens jedoch angelehnt an die Landesbauverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Mit einem Wort: Die Lage ist verworren, die Handhabung von Ort zu Ort und von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Wenn Sie also Ihr Gartenhaus auf ein richtiges Fundament bzw. eine Betonbodenplatte setzen wollen, dann sollten Sie sich bereits vorher beim zuständigen Bauamt diesbezüglich erkundigen. Bis zu bestimmten Raumvolumen sind diese Häuser genehmigungsfrei. Es geht also nicht um die Grundfläche des Erdgeschosses, sondern um den umbauten Raum. Doch was ist ein „bestimmtes“ Raumvolumen? Exemplarisch nennen wir Ihnen vorab die Regelungen aus drei völlig verschiedenen Städten:
Flensburg:
Baugenehmigung erforderlich ab 30 m³ Raumvolumen.
Schwerin:
Wie in Flensburg, für Schrebergärten aber ab 20 m³, für Schrebergärten mit Terrasse ab 24 m³.
Konstanz:
Baugenehmigung erforderlich ab 40 m³, in Kleingarten-/Schrebergartenanlagen ab 20m³.
Im Klartext heißt das:
Wenn Sie in Flensburg in Ihrem Garten ein Gartenhaus in den Maßen 4 x 4 x 2,5 m (BxTxH) ohne Genehmigung errichten, dann ist das ein Schwarzbau. Wo kein Kläger, da kein Richter. Ihr Nachbar könnte Ihnen aber in die Suppe spucken - und dann haben Sie ganz schlechte Karten.
Die Gemeinden gehen auch teilweise rigoros vor, weil sie Ihr Ortsbild davor schützen wollen, willkürlich bebaut zu werden. Es ist wiederholt vorgekommen, dass solche Häuser abgerissen werden mussten. Im Fall der Stadt Korschenbroich gegen den Erbauer eines Gartenpavillons dauerte der Rechtsstreit vier Jahre und verdarb dem Bauherrn die Lebensqualität. Und zum Ende musste er dann doch den Pavillon abreißen.
Die Genehmigungsvorschriften der einzelnen Bundesländer in der Übersicht
Die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) sehen für Gartenhäuser, Gerätehäuser, Terrassenüberdachungen, Carports, Garagen, etc. unterschiedliche Grundflächen bzw. umbauten Raum vor, ab dem dieser genehmigungspflichtig ist. Dabei wird unterschieden, ob das Objekt in einem Bebauungsgebiet - also einem geschlossenen Baugebiet (Wohnsiedlung) - oder in einem Außenbereich ohne festen Bebauungsplan errichtet werden soll.
Genehmigungspflichtig ist es darüber hinaus, wenn das Gartenhaus mehrstöckig ist oder als permanenter Aufenthaltsraum dienen soll. Soll das Gartenhaus zusätzlich mit einer Heizung oder einer Toilette eingerichtet bzw. als Gästehaus genutzt werden, so entfällt die Genehmigungsfreiheit ebenfalls.
In der nachfolgenden Tabelle erfahren Sie, ab welcher Fläche bzw. umbautem Raum unbedingt eine Baugenehmigung erforderlich ist und die Genehmigungsfreiheit entfällt. Wir haben Ihnen außerdem die Landesbauordnungen mit dem jeweiligen Bundesland verknüpft, damit Sie diese für weitere Informationen direkt aufrufen können:
Grenzbebauung Gartenhäuser, Geräteschuppen, Carports und Garagen
Grundsätzlich ist es Ihnen natürlich erlaubt, auf Ihrem eigenen Grundstück zu tun, was Sie möchten. Einzige Ausnahme davon sind allerdings die letzten 3 Meter vor der eigenen Grundstücksgrenze. Das liegt zum einen an Brandschutzmaßnahmen sowie an Gründen der Belichtung / Belüftung und zum anderen spielt aber auch die Privatsphäre des Nachbarn eine wichtige Rolle.
Zulässige Grenzbebauung
Der Bau an der Grundstücksgrenze für Garagen und Gebäude ist zulässig, wenn die mittlere Wandhöhe des Objektes maximal 3 Meter sowie die Seitenlänge 9 Meter je Grundstücksgrenze nicht überschreitet und es keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten¹ gibt (siehe hierzu auch die landesübergreifende Musterbauordnung (MBO) unter § 6 Abstandsflächen, Abstände). Für Garagen und Carports gilt zudem, dass diese nur eine Grundfläche von 40 m² haben dürfen. Nur sofern Ihr geplantes Bauprojekt diesen Anforderungen nicht entspricht, müssen Sie einen Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze einhalten.
Die Ausnahme von der Regel: Wenn Ihr Nachbar bereits an seiner Grenze gebaut hat, dann dürfen auch Sie in gleichem Maße an der Grenze arbeiten.
(1) Feuerstätten sind bauliche und ortsfeste – aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte – Anlagen, in der durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe Wärme erzeugt wird. (Quelle: baunetzwissen.de)
Wichtig: Beachten Sie bitte, dass die Landesbauordnungen der verschiedenen Bundsländer u.U. davon abweichende Vorgaben haben können. Zwar dient die Musterbauordnung (MBO) der landesweiten Vereinheitlichung der Bauvorschriften, aber einige Bundesländer haben davon abweichende Bestimmungen. Die landespezifischen Abweichungen entnehmen Sie bitte den in der obigen Tabelle verlinkten Landesbauverordnung für Ihr Bundesland jeweils unter „§6 Abstandsflächen, Abstände“.
Holen Sie zuerst das Einverständnis Ihres Nachbarn bei einer Grenzbebauung ein
Eine Grenzbebauung wirkt sich natürlich auf die Privatsphäre Ihres Nachbarn aus. Auch wenn Sie sich innerhalb der gesetzlichen Vorschriften bewegen und somit auch ohne die Zustimmung Ihres Nachbarn eine Grenzbebauung vornehmen dürften, so sollten Sie doch alleine der nachbarschaftlichen Harmonie wegen, Ihren Nachbarn vorab informieren.